Der Kleine Heilpraktiker – eine Sonderform beim Beruf des Heilpraktikers
DIE EINGESCHRÄNKTE ERLAUBNIS AUF DEM GEBIET DER HEILKUNDLICHEN PSYCHOTHERAPIE
Im Jahre 1983 wurde die „Unteilbarkeit der Überprüfung“ nach dem Heilpraktikergesetz durch das so genannte „Psychologenurteil“ eliminiert (Bundesverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10.02.1983 BVerwGE 66.367). Neben dem ursprünglichen Verfahren zur Prüfung zum Heilpraktiker bzw. dessen Berufsausübung existiert auch noch ein eingeschränktes Verfahren im Hinblick auf eine Ausübung der Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Psychologie bzw. Psychotherapie.
Im Sinne des Heilpraktikergesetzes regeln die einzelnen Bundesländer z. T. die Durchführung dieser Kenntnisüberprüfung auf dem Gebiet der Psychotherapie in Ihren verabschiedeten Verordnungen etwas unterschiedlich, wobei es im Großen und Ganzen eine bundeseinheitliche Handhabung gibt. Das wichtigstes Ziel der Prüfung zum kleinen Heilpraktiker ist festzustellen, ob ein Anwärter in der Lage ist, selbstständig und im medizinischen Sinne verantwortlich mit Patienten auf dem Gebiet der Psychologie bzw. Psychotherapie umzugehen, so dass für diese keine weitere Gefährdung besteht.
Die Inhalte dieser Überprüfung sind:
- Psychologie und Psychopathologie
- Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber Ärzten und allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen
- Diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild (Abgrenzung psychiatrischer Erkrankungen und psychischer Störungen)
- Befähigung, die Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln, inklusive Krisenmanagement und psychiatrischer Notfallsituationen
- Kenntnisse über psychiatrische, psychische, psychosomatische und relevante somatische Erkrankungen
- Berufs- und Gesetzeskunde, einschließlich der in Frage kommenden Ländergesetze.
Was die Zulassung und die Ausübungsinhalte zu psychotherapeutischen Berufen anbelangt, kommen durch das Inkrafttreten des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG) vom 16. Juni 1998, Änderung in Sicht.
Für den Heilpraktiker sind diesbezügliche, direkte Einschnitte in seiner Berufsausübung nicht zu befürchten. Das Heilpraktikergesetz definiert weiterhin die Erlaubnis zur „Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“. Darin sind sowohl körperliche wie auch psychische Leiden eingeordnet, somit darf der zugelassene Heilpraktiker auch psychotherapeutisch an Patienten vorgehen. Zu beachten ist jedoch in diesem Zusammenhang die Sorgfaltspflicht, d. h. der Heilpraktiker, welcher solche Methoden anwendet, sollte diese auch fundiert beherrschen und seine diesbezüglichen therapeutischen Grenzen gut kennen.
Den Heilpraktiker berührt ebenfalls nur am Rande, dass der Titel „Psychotherapeut“ jetzt geschützt sein mag. Seine Berufsbezeichnung – eben Heilpraktiker ist festgelegt. Es ist ihm u. U. freigestellt, auf seinem Praxisschild zu signalisieren, dass er psychotherapeutisch tätig ist. Einige Institute und Ausbildungsstätten für Heilpraktiker machen immer wieder auf sich aufmerksam durch Werbung, die z. B. einen „Kinderheilpraktiker“ oder „Sportheilpraktiker“ proklamiert. In diesen Sparten existieren keine eingeschränkten Überprüfungen bezogen auf die genannten Spezialbereiche. Im Prinzip liegt dem Ganzen eine vollkommen normale Heilpraktikerausbildung zu Grunde, mit zusätzlich angebotenen Kursen zu speziellen, fachbezogenen Themen einzelner Diagnose- bzw. Therapiebereiche für den Heilpraktiker.
Im Vordergrund steht u. U. eine „Spezialisierung“ auf eine bestimmte Patientenklientel seitens des späteren Heilpraktikers. Ausgeübt können aber selbstverständlich – alle für den Heilpraktiker zugelassenen Diagnose- und Behandlungsverfahren. Sinnvoll erscheint eine solche Art der Fachausbildung vorwiegend für Personen, welche schon eine gewisse Vorbildung gerade in diesen Bereichen aufweisen können. Die Überprüfung beim Amtsarzt läuft im selben üblichen Rahmen ab, wie bei jedem anderen Antragsteller zum Heilpraktiker auch.