Heilpraktiker-Ausbildung - die Wahl der richtigen Schule!?

Rechtsvorschriften der Berufsausübung als Heilpraktiker

Nach Bestehen der Zulassungsprüfung wird die Erlaubnis zur Führung des Titel „Heilpraktiker“ verbunden mit der Erlaubnis zur „Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“ erteilt.

Heilpraktiker GesetzeDiese beinhaltet körperliche, wie auch psychische Leiden. Somit darf ein zugelassener Heilpraktiker auch psychotherapeutisch tätig werden. Die Erlaubnis erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet und gilt ohne zeitliche Einschränkung. Im Prinzip hat der Heilpraktiker, ähnlich wie der Arzt, eine sog. „Therapiefreiheit“. Ihm ist alles erlaubt, was nicht durch Gesetze, Richtlinien, Verordnungen, Gerichtsurteile usw. eingeschränkt oder verboten wurde.

Verboten sind:

  • Ausübung der Heilkunde ohne Erlaubnis
  • Berufsausübung unter einer anderen Bezeichnung als dem Titel Heilpraktiker
  • Ausübung der Heilkunde im Umherziehen
  • Ausübung der Heilkunde bezüglich Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
  • Ausübung der Heilkunde bei gelegentlichen Vorträgen oder im Anschluss daran
  • Durchführung der Leichenschau und Ausstellung von Totenscheinen
  • Behandlung von ganz bestimmten Infektionskrankheiten aus dem Bundesseuchengesetz
  • Arbeiten mit vermehrungsfähigen Keimen
  • Durchführung von Schutzimpfungen
  • Behandlung von übertragbaren Geschlechtskrankheiten
  • Geburtshilfe zu leisten – außer im Notfall
  • Verschreibung von Arznei- und Betäubungsmitteln, deren Verschreibung alleine den Ärzten vorbehalten ist
  • Die Behandlung auf Krankenschein bei gesetzlich versicherten Patienten
  • Eine unzulässige und irreführende Werbung im Zusammenhang mit der Heilpraktikertätigkeit
  • Die zwangsweise Einweisung in eine psychiatrische Anstalt